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Fonds

Posted in Allgemein by Redaktion on the Juni 18th, 2007

Vermögenswirksame Leistungen und Fondssparplan

 

Als vermögenswirksame Leistungen (vL) werden Geldleistungen des Arbeitgebers bezeichnet, auf die grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Anrecht hat, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

Dieser Anspruch besteht durch einen abgeschlossenen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag. Derjenige, der über diesen Arbeitgeberzuschuss hinaus sparen will, kann seinen Arbeitgeber damit beauftragen, zusätzlich etwas für die vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten, um diese Summe ebenso auf das Anlagekonto zu überweisen.

Auf diese Weise will Vater Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern fördern und belohnt dies mit Zulagen.

Aber nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildende haben einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Auch können Beamte, Richter und Soldaten in den Genuss dieser staatlichen Zulagen kommen. Jedoch sind Rentner und Selbstständige von dieser Regelung der Vermögensbildung ausgeschlossen.

Wer stundenweise arbeitet, also teilzeitbeschäftigt ist, kann auch von diesen Leistungen profitieren. Allerdings nur anteilig, orientiert an der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden.

Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden, die bei Alleinstehenden bei 17 900 Euro und bei Verheirateten bei 35 800 Euro liegen.

Um die vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der jeweilige Arbeitgeber beauftragt werden, die Beträge entweder an die beauftragte Bausparkasse oder an ein Fondsunternehmen zu überweisen. Eine Auszahlung mit dem Gehalt oder dem Lohn ist nicht möglich.

Der Arbeitgeber kann selber entscheiden, in welche Form der Geldanlage die vermögenswirksamen Leistungen einfließen sollen.

Gern wird dafür das Sparen in Aktienfonds verwendet. Nach dem dritten Vermögensbeteiligungsgesetz ist die staatliche Sparzulage auf 18 Prozent festgesetzt, wobei die Mindestlaufzeit auf sechs Jahre festgesetzt ist. Ist die Zeit abgelaufen, kann der Sparer dann frei über die vermögenswirksamen Leistungen verfügen oder diese als Einmalzahlungen weiter investieren.

Nach der Mindestlaufzeit legt Vater Staat dann noch neben den bereits geleisteten Beiträgen der vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmersparzulage drauf. Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen.

Über die Form der Geldanlage entscheidet einzig und allein der Arbeitnehmer. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die gewählte Anlageform dem Vermögensbildungsgesetz unterliegt.

Derjenige, der in Fonds anlegen will, verfolgt meist das Ziel, langfristig mit einer hohen Rendite rechnen zu können.

Zu den Vorteilen, die vL in das Fondssparen zu investieren gehört, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit das Geld sofort verfügbar ist.

Zudem kann der Anleger  von einer insgesamt positiven Entwicklung an den Aktienmärkten profitieren, sodass auch eine bessere Wertentwicklung des vL- Sparplans möglich ist. Jedoch sollte der Anleger auch hier Chancen und Risiken objektiv gegeneinander abwägen. Bietet eine Anlage in Verbindung mit vermögenswirksamen Leistungen einerseits eine höhere Rendite als zum Beispiel eine Anlage in den klassischen Bausparvertrag, gestalten sich die Risiken durch marktbedingte Schwankungen auch ungleich höher.

Auch steht nicht jeder Fonds dieser Anlagemöglichkeit zur Verfügung, sodass eingehende Informationen im Vorfeld unternommen werden müssen.

Aber ganz gleich, für welche Anlageform man sich entscheidet; vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bestandteilen des Lohns und des Gehalts und zählen somit zu den steuerpflichtigen Einkünften.

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