Wie alt ein Jahreswagen sein darf
(OVB) Die Frage, wie alt ein so genannter Jahreswagen sein darf, beantwortete der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 180/05. Kernaussage: Ein solcher Jahreswagen darf maximal zwölf Monate alt sein. Nur dann darf er als – eben – „Jahreswagen“ bezeichnet werden. Diese Zwölf-Monats-Frist gilt, so das höchste deutsche Zivilgericht, ab Herstellungsdatum und nicht ab dem Tag der Erstzulassung. Schließlich können zwischen Herstellung und Erstzulassung wieder einige Monate vergangen sein, so dass der Jahreswagen bei dieser Betrachtungsweise das geforderte Alter von höchstens zwölf Monaten zum Teil spürbar überschreitet.
Direktversicherung als lukrative Altersversorgung
(OVB) Die Direktversicherung ist eine von fünf Durchführungswegen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Zudem ist sie nach wie vor die beliebteste Form der Firmenrente. Zwei aktuelle Entscheidungen zur Direktversicherung, eine vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm, die andere vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dürften künftige Firmenrentner interessieren. In dem Verfahren beim OLG Hamm, das mit einem Urteil unter dem Aktenzeichen 20 U 72/06 endete, ging es um folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer hatte seine Direktpolice gekündigt und verlangte vom Versicherer die Auszahlung des Rückkaufswertes. Der Versicherer weigerte sich und bekam vor dem Hammer OLG Recht. Die Begründung ist plausibel: Der Gesetzgeber hat nämlich bei der betrieblichen Altersvorsorge die Vorgabe gemacht, dass Versicherungsnehmer erst ab dem 60. Lebensjahr verfügungsberechtigt sein dürfen. Deshalb war die Überweisung des Rückkaufswerts nach der Kündigung nicht möglich. Positiv: Das bereits angesparte Kapital kann, ohne dass der frühere Versicherungsnehmer weitere Beiträge zahlt, weiter arbeiten. Sobald er also sein 60. Lebensjahr vollendet hat, darf er über das Versorgungsvermögen – etwa in Form einer lebenslangen Leibrente – verfügen. Eine weitere interessante Entscheidung kommt vom Landesarbeitsgericht Hamm. Diese trägt das Aktenzeichen 4 Sa 629/06. Kernaussage: Auch wenn die Firma Insolvenz anmeldet oder ganz pleite geht, behalten Arbeitnehmer ihre zuvor abgeschlossenen Direktversicherungen. Dies gilt sogar für den Fall, dass die so genannte Anwartschaft des Policeninhabers zum Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht „unverfallbar“, so der Fachausdruck, gewesen ist.
Fahrer muss zahlen
(OVB) Fast jeder Autofahrer hat dies schon mal erlebt. Man hat es eilig, irrt durch enge Straßen und findet keinen Parkplatz. Schließlich stellt man seinen Wagen auf einem privaten Grundstück ab. In der anfangs vielleicht berechtigten Hoffnung, dass es sowieso nicht lange dauern werde und deshalb das Falschparken niemanden behindere. Bisweilen ein Irrtum. Weil das falsch geparkte Fahrzeug nämlich einfach abgeschleppt wird. Das kostet dann recht viel Geld und Zeit und bringt Ärger. Dabei stellt sich die Frage, wer die Abschleppkosten bezahlen muss: der Fahrer, der das Vierrad regelwidrig abgestellt hatte? Oder der Halter des Fahrzeugs? Entscheidung und deshalb auch Antwort vom Landgericht (LG) Hamburg unter dem Aktenzeichen 318 S 111/05: Zahlen muss der Fahrer und nicht der Halter des falsch geparkten Fahrzeugs. Dieses gilt selbst dann, wenn der Fahrer entweder finanzielle Probleme hat und deshalb die Kosten nicht übernehmen kann. Oder er nicht auffindbar bzw. bekannt ist.
Radfahrer müssen Rücksicht nehmen
(OVB) In vielen Innenstädten gibt es kombinierte Fußgänger- und Radfahrwege. Das allerdings führt bisweilen zu erheblichen Problemen, sobald auf diesen Wegen zu viel los ist. Zusammenstöße zwischen eher eiligen Radfahrern und nicht gerade aufmerksamen Fußgängern sind dann programmiert. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Landgericht (LG) Hannover unter dem Aktenzeichen 11 S 84/05. Im vorliegenden Fall waren ein Fußgänger und ein Radfahrer auf einem kombinierten Weg zusammengeprallt. Dabei hatte sich der Veloritter verletzt. Daraufhin verlangte er Schmerzensgeld und die Übernahme der Behandlungskosten durch den Fußgänger. Die Hannoveraner Landrichter jedoch sahen den Fall ein wenig anders. Sie wiesen die Klage des Radfahrers ab und entschieden, dass Velofans auf kombinierten Fußgänger- und Radfahrwegen erhebliche Rücksicht nehmen müssen. Dies war im vorliegenden Fall offenbar nicht geschehen.
Steuerprivileg für Alleinerziehende in Ordnung
(OVB) Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH), des
höchsten deutschen Steuergerichts, widerspricht die Tatsache, dass Alleinerziehende einen eigenen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr haben, nicht der Verfassung. Mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen III R 4/05 bestätigte der BFH somit die Rechtmäßigkeit jenes Entlastungsbetrags.
Werbeanrufe sind tabu
(OVB) Es ist Mittwochabend, 20.30 Uhr. Das Telefon klingelt, der Angerufene nimmt ab und wird mit Werbebotschaften beschallt. Es ist Sonntagvormittag, 11.20 Uhr. Das Gleiche passiert wieder. Und wieder Freitagnachmittag, Samstag während der Sportschau und sogar am 1. Mai. Das nervt, das kostet Zeit, und das verärgert. Da kommt ein aktuelles Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen IV U 78/06 wie gerufen. Kernaussage: Verbraucher müssen Telefonwerbung nicht einfach akzeptieren. Selbst wenn sie zuvor beispielsweise im Rahmen eines Kaufvertrags ihr Einverständnis erklärt haben, dass sie hin und wieder auch mit Informationen und anderen Werbebotschaften beglückt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatten die Hammer OLG-Richter an besagter schriftlicher Einverständniserklärung, die der Verbraucher tatsächlich gegeben hatte, einiges auszusetzen. In der Tat war besagtes Plazet im Kleingedruckten versteckt, so dass der Verbraucher nicht auf Anhieb den Passus erkennen konnte. Deshalb war die Klausel, wonach der Kunde mit der Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken einverstanden war, rechtlich unwirksam. Das beklagte Unternehmen musste also seine Telefonwerbung beenden.
Fluggesellschaft muss haften
(OVB) Für mehr Verbraucherschutz bei Flugreisen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen X ZR 165/03 gesorgt. Kernaussage: Die Airlines müssen für beschädigtes Reisegepäck haften. Die üblichen Klauseln der Fluglinien, die Schadenersatz nur in bestimmten Fällen vorsehen, werden auf Grundlage des BGH-Urteils gekippt. In der Regel war nämlich Schadenersatz nur vorgesehen, wenn Kunden in ihrem Gepäck etwa zerbrechliche Gegenstände, verderbliche Waren oder Wertsachen transportieren.
Kasse muss Auslandskur bezahlen
(OVB) Schon seit Jahren treten die gesetzlichen Krankenkassen auf die Kostenbremse. Dies wird sich auch künftig, nachdem die Gesundheitsreform zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, nicht ändern. Wohl eher im Gegenteil, müssen doch die Sparanstrengungen weiter verstärkt werden, damit das Gesundheitssystem halbwegs bezahlbar bleibt. Hin und wieder aber müssen sich die gesetzlichen Kassen, zugegeben: mit gerichtlicher Hilfe, in ihre Schranken weisen lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung vom Sozialgericht (SG) Darmstadt unter dem Aktenzeichen L 1 KR 1202/03. Auf Grundlage dieser Entscheidung müssen gesetzliche Krankenkassen auch Auslandskuren bezahlen, sofern es in Deutschland keine entsprechenden Therapiemöglichkeiten gibt. Im vorliegenden Fall ging es um einen an Asthma erkrankten Patienten, dem bei uns im Land nicht geholfen werden konnte. Voraussetzung für die Kostenübernahme einer Auslandskur ist, dass diese in einem medizinischen Gutachten empfohlen wird.
Finanzamt muss Kopien akzeptieren
(OVB) Mitunter sind selbst den Gerichten die Paragrafenreiterei und der Bürokratismus von Behörden zu viel. Dies zeigt eine Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 15/02. Im vorliegenden Fall wollte ein eifriger Finanzbeamter die Einkommensteuererklärung eines seiner Kunden partout nicht akzeptieren. Begründung: Zwei Seiten des Mantelbogens und einige „Anlagen“ waren nicht im Original, sondern als Kopien beigefügt. Genau das wollte der Finanzbeamte nicht hinnehmen und forderte den Steuerzahler auf, die ganze Sache zu ändern. Dies allerdings hielt dann der Fiskus-Kunde für denkbar übertrieben. Zumal er besagte Seiten des Hauptvordrucks und auch die monierten „Anlagen“ sorgfältig und gut lesbar ausgefüllt hatte. Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerzahler in seiner Entscheidung unter dem eingangs erwähnten Aktenzeichen Recht.
Weiterbildung spart Steuern
(OVB) Klüger werden macht sich bezahlt. Und dies oft gleich in doppelter Hinsicht. Denn zum einen verbessert die zusätzliche Qualifikation die eigenen Chancen am Arbeitsmarkt. Andererseits hilft das Finanzamt durch mehr oder weniger ansehnliche Steuerersparnisse. Dabei müssen aber, im steuerrechtlichen Sinne, Weiterbildungen und Ausbildungen exakt voneinander getrennt werden. Dürfen die Kosten für erstere ungeschmälert mit der Finanzverwaltung Steuern sparend abgerechnet werden, so ist die Beteiligung des Fiskus bei den Zweitgenannten begrenzt. Kaum verwunderlich, dass zwischen Steuerzahlern und der Finanzverwaltung immer wieder Streit darüber entbrennt, ob das eigene Klügerwerden nun eine „Weiterbildung“ oder aber eine „Ausbildung“ ist. Ein Steuerzahler-freundliches Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 14 K 46/06. Die Steuerrichter aus dem Schwabenland akzeptierten die Ausgaben eines Fiskus-Kunden für den Erwerb eines Kfz-Führerscheins Klasse 2 als unbegrenzt abziehbare Werbungskosten und somit als finanziellen Aufwand für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf. Das zuständige Finanzamt hatte dies zuvor verneint und lediglich eine Ausbildung gesehen, deren Aufwand nur begrenzt als so genannte Sonderausgaben abgerechnet werden darf.